Es gibt zahlreiche Anlässe, die ein aussagefähiges, belastbares sowie auf die individuelle Situation eingehendes Gutachten erfordern.

Diese können beispielsweise Vermögensauseinandersetzungen bei Erbschaften, Scheidung, Differenzen mit dem Finanzamt, verbindliche Ermittlung des Marktwertes bei Kauf & Verkauf oder persönliche Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht sein.

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch kostenfrei zu Ihrer persönlichen Situation.

Erbschaft & Schenkung

Insbesondere bei Erbauseinandersetzungen innerhalb der Familie empfiehlt sich die Bewertung durch einen zertifizierten Sachverständigen, um (gerichtlichen) Auseinandersetzungen bzw. der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vorzubeugen.

Im Falle einer Erbschaft ist, gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG), der Steuerpflichtige berechtigt, den niedrigerem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit nachzuweisen.

Die entstehenden Honorarkosten zur Darlegung des niedrigen gemeinen Wertes können Sie als Nachlassverbindlichkeit in Ihrer Steuererklärung absetzen.

Trennung & Scheidung

Ehescheidungen sind heutzutage leider Alltag. Allzu viele Ehen enden heute mit einer Scheidung. Bei diesem oftmals sehr langwierigen, komplizierten und emotionsgeladenen Verfahren müssen auch finanzielle Entscheidungen getroffen werden.

Strittig ist hierbei häufig, der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn nach § 1373 BGB, insofern Immobilien zur Vermögensmasse der beiden Eheleute gehören.

Oftmals soll auch im Vorfeld berechnet werden, welche finanziellen Konsequenzen mit einer Scheidung verbunden sind.

Finanzamt

Das Finanzamt legt den gemeinen Wert einer Immobilie fest. Der nach ermittelte Wert ist jedoch häufig nicht korrekt.

Die Verkehrswertermittlung (Marktwertermittlung) des Finanzamts erfolgt nach einer sehr vereinfachten Berechnungsformel. Eine, sonst bei Gutachten zwingend erforderliche Objektbesichtigung, findet durch die Finanzbeamten nicht statt. Wertmindernde, objektspezifische Merkmale wie beispielsweise Baumängel keine Berücksichtigung. Der durch das Finanzamt ermittelte Wert übersteigt somit unter Umständen den tatsächlichen Verkehrswert.

Mit einem zertifizierten Sachverständigen-Gutachten können Sie nach dem Bewertungsgesetz (§ 198 BewG) gegen den vom Finanzamt zu hoch angesetztem gemeinem Wert (Grundbesitzwert) angehen und damit die Steuerlast mindern.

​Das Finanzamt muss in aller Regel dem Gutachten eines gemäß DIN ISO EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen Glauben schenken. Gutachten von nicht zertifizierten Sachverständigen sowie sogenannte Maklerbewertungen werden von den Finanzämtern nicht akzeptiert.

​Die Kosten für die Gutachtenerstellung lassen sich steuerlich geltend machen und ist somit kostenfrei.

Restnutzungsdauer AfA: Wie Vermieter mit kürzerer Abschreibung Steuern sparen

Immobilieneigentümer können mit der jährlichen Steuererklärung die Anschaffungskosten abschreiben. Der Gesetzgeber hat die Abschreibungsdauer von Immobilien pauschalisiert. Deshalb werden Wohnimmobilien meist über 50 Jahre, also zwei Prozent jährlich, abgeschrieben. Das kennen die meisten Eigentümer. Bei Gewerbeimmobilien kann diese Restnutzungsdauer aufgrund der höheren Abnutzung noch geringer sein.

Was viele Vermieter nicht wissen: Die Gesetzgebung erlaubt es jedem Vermieter in Deutschland die tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen – mit einem Nutzungsdauer-Gutachten. Bei Vorlage dieses Gutachtens in der Steuererklärung muss laut BMF-Schreiben das Finanzamt die Absetzung für Abnutzung (AfA) an die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer anpassen.

Da die Abschreibungssumme gleiche bleibt, aber sich der Zeitraum (Nutzungsdauer) vermindert, erhöht sich folglich der Abschreibungsbetrag pro Jahr. Somit erhöhen Sie Ihre Kosten pro Jahr und senken ihr zu versteuerndes Einkommen. Dies ist sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien besonders interessant. Das Ergebnis: Jedes Jahr Steuern sparen mit einem einzigen Nutzungsdauer-Gutachten.